Hi,
ich muss dazu noch mal was sagen, weil es so schön zum Thema passt. Darauf gestoßen bin ich in einem meiner erklärten Lieblingsbücher (Der Fall Christkind), verfasst von einem ehemaligen Dozenten von mir. (Nein, ich hab nicht Jura studiert, aber als Fach belegt.)
Ja, ja, die Juristen beschäftigen sich auch mit der Frage. Schließlich gibt es ja so wunderbare Paragraphen wie den § 1353 BGB, in dem die Pflicht zur ehelichen Beiwohnung geregelt wird.
Das Buch stammt aus dem Jahr 1993. Da ich keinen Zugriff auf den aktuellen BGB Kommentar habe, gehe ich erst einmal davon aus, dass das vermutlich noch jetzt so da drin stehen wird, falls sich nicht irgendjemand erbarmt hat, diesem üblen Schwachsinn ein Ende zu bereiten:
"Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und sich einem ungefährlichen operativen Eingriff zu unterziehen, um Hindernisse, die der Ausübung des ehelichen Verkehres entgegenstehen, zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn etwa die Ehefrau zur Vollziehung des "anormalen" Geschlechtsverkehrs bereit ist, sich aber weigert, "den Geschlechtsverkehr richtig zu vollziehen" und zu diesem Zweck eine Operation auf sich zu nehmen."
Das ist noch nicht alles. 1967 hatte der BGH zuletzt über diese Frage zu entscheiden (keine Ahnung, ob in der Zwischenzeit noch mehr Unfug verzapft wurde). Dann lassen wir mal die Herren Bundesrichter für sich sprechen:
„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (...) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (...) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“
ohne Worte von meiner Seite. Da bin ich sprachlos. aktueller Stand:
"Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf
bleibt umstritten, da ein Urteil auf „Herstellung des ehelichen Lebens“ nach § 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar wäre.
Das Amtsgericht Brühl beschnitt jedoch in einem Fall aus dem Jahre 2000 wegen Verweigerung des ehelichen Beischlafs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB den Unterhalt."
was soll man dazu sagen? bleibt umstritten? WIE BITTE
Habt ihr alle den Sockenschuss nicht gehört??
Unterhalt gekürzt wegen Verweigerung des Beischlafs aus dem Jahre 2000.
Meine Sprachlosigkeit hält an.
"Vergewaltigung war bis 1997 als „außerehelich“ definiert, Vergewaltigung in der Ehe war somit „nur“ gemäß § 240 StGB (Nötigung) strafbar. 1973 legte das Land Hessen, 1983 die Hansestadt Hamburg erfolglos Gesetzesentwürfe vor, um die Formulierung „außerehelich“ aus den §§ 177 bis 179 StGB zu streichen.1983 versuchten die Grünen und Abgeordnete der SPD eine Streichung des Wortes „außerehelich“ zu bewirken. Beide Gesetzesentwürfe scheiterten. CDU und CSU begründeten ihren Widerstand gegen die Reformbestrebungen damit, dass die Gesetzesänderung den Abtreibungsparagraphen 218 erweitern würde, weil Ehefrauen die Behauptung, sie seien vergewaltigt worden, als Rechtfertigung für ihren Wunsch nach Abtreibung verwenden könnten. In den folgenden Jahren legten u. a. die Grünen, die SPD, die PDS, der Juristinnenbund und das Justizministerium verschiedene Gesetzesentwürfe vor. Im Mai 1997 stimmte in namentlicher Abstimmung schließlich eine Mehrheit der Abgeordneten – vom Fraktionszwang befreit – für einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag der weiblichen Abgeordneten und für die rechtliche Gleichstellung ehelicher und außerehelicher Vergewaltigung. 470 Abgeordnete stimmten dem Antrag zu, 138 stimmten dagegen, 35 enthielten sich. Seitdem ist auch die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB strafbar. Der Regierungsentwurf der CDU, CSU und FDP, der eine Widerspruchs- bzw. Versöhnungsklausel enthielt, die es Opfern ehelicher Vergewaltigung im Gegensatz zu Opfern außerehelicher Vergewaltigung ermöglicht hätte, vor der Hauptverhandlung Widerspruch einzulegen und so den Ehepartner vor einer weiteren Strafverfolgung auszuschließen, wurde abgelehnt."
Ja, ja. So sieht es aus. Ich befürworte eine Kampagne zur Ausstrahlung des Tee-Spots mindestens einmal täglich im Bundestag und Bundesrat und an allen deutschen Gerichten, vorzugsweise stündlich!
In diesem Sinne.
LG
Kass